1 Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Massnahmen, um ihre innerstaatliche Infrastruktur und eigene staatliche Institutionen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu schaffen oder zu verstärken. Diese Massnahmen, zu denen gegebenenfalls auch die Verabschiedung oder Änderung nationaler Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften gehören kann, können auch Folgendes umfassen:
2 Jede Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen sicher, dass die Öffentlichkeit angemessenen Zugang zu Informationen über die Handhabung von Chemikalien und das Verhalten bei Unfällen hat sowie über Alternativen, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unbedenklicher sind als die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien.
3 Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zusammenzuarbeiten.
4 Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht der Vertragsparteien, Massnahmen zu treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Massnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen.
Les Parties, compte tenu en particulier des besoins des pays en développement et des pays à économie en transition, coopèrent afin de promouvoir l’assistance technique en vue de développer l’infrastructure et la capacité nécessaires pour gérer des produits chimiques afin de permettre l’application de la présente Convention. Les Parties dotées de programmes plus avancés de réglementation des produits chimiques devraient fournir une assistance technique, y compris une formation, aux autres Parties, pour que celles-ci puissent se doter de l’infrastructures et de la capacité voulues pour gérer les produits chimiques durant toute la durée de leur cycle de vie.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.