Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten:
a. vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen und bezeichnen die Verbindungsstellen;
b. regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe, einschliesslich die Kostenbeteiligung für medizinische, administrative und sonstige für die Anwendung dieses Abkommens notwendige Bescheinigungen;
c. unterrichten einander über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden; und
d. unterrichten einander so bald wie möglich über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, welche die Durchführung des Abkommens betreffen.
Les autorités compétentes des deux Etats contractants:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.