Internationales Recht 0.8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 0.83 Soziale Sicherheit
Droit international 0.8 Santé - Travail - Sécurité sociale 0.83 Sécurité sociale

0.831.109.245.1 Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit

0.831.109.245.1 Convention de sécurité sociale du 20 juin 1996 entre la Confédération suisse et la République du Chili

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Art. 23

1.  Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, von den zuständigen Behörden beigelegt werden.

2.  Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

3.  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine Angehörige oder einen Angehörigen eines Drittstaates als Präsidentin oder als Präsidenten einigen, die oder der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, die Präsidentin oder der Präsident innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

4.  Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt die Präsidentin oder der Präsident die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates oder ist sie oder er aus einem andern Grund verhindert, so nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Ernennung vor. Besitzt auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates oder ist auch sie oder er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, die Ernennung vor.

5.  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheide sind verbindlich. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung im Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten der Präsidentin oder des Präsidenten sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Art. 22

1. Les institutions débitrices de prestations en application de la présente Convention s’acquittent de leur obligation dans la monnaie de leur pays.

2. Lorsqu’une institution d’un Etat contractant doit verser des montants à une institution de l’autre Etat, elle est tenue de le faire dans la monnaie de ce dernier Etat.

3. Au cas où l’un des Etats contractants arrête des prescriptions en vue de soumettre à des restrictions le commerce des devises, les Etats contractants conviennent aussitôt des mesures propres à assurer le transfert des sommes dues de part et d’autre en application de la présente Convention.

4. Les ressortissants de l’un des Etats contractants qui résident sur le territoire de l’autre Etat disposent sans aucune restriction de la possibilité de s’affilier à l’assurance-vieillesse, invalidité et survivants facultative selon les dispositions légales de leur pays d’origine. Ils peuvent par conséquent y cotiser et bénéficier des rentes qui en résultent. La personne salariée qui s’affilie à l’assurance facultative chilienne est exemptée de l’obligation de verser des cotisations destinées au financement des prestations de santé au Chili.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.