1 Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung auf:
- a.
- Schiffe, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt sind; und
- b.
- auf Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden.
2 Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
- a.
- Schiffe, die von ihrem Entwurf oder von ihrer Bauart her nicht dazu bestimmt sind, Ballastwasser zu befördern;
- b.
- Schiffe einer Vertragspartei, die ausschliesslich in Gewässern unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei betrieben werden, es sei denn, die betreffende Vertragspartei bestimmt, dass das Einleiten von Ballastwasser von den betreffenden Schiffen die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze in Gebieten unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt oder unter der Hoheitsgewalt angrenzender oder sonstiger Staaten beeinträchtigen oder schädigen würde;
- c.
- Schiffe einer Vertragspartei, die nur in Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei betrieben werden, unter der Voraussetzung, dass letztere Vertragspartei diese Nichtanwendung genehmigt. Eine Vertragspartei darf eine solche Genehmigung nicht erteilen, falls dies die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze in Gebieten unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt oder unter der Hoheitsgewalt angrenzender oder sonstiger Staaten beeinträchtigen oder schädigen würde. Verweigert eine Vertragspartei diese Genehmigung, so unterrichtet sie die Verwaltung des betreffenden Schiffes darüber, dass dieses Übereinkommen auf das betreffende Schiff Anwendung findet;
- d.
- Schiffe, die nur in Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer einzigen Vertragspartei und auf Hoher See betrieben werden, mit Ausnahme der Schiffe, denen eine Genehmigung nach Buchstabe c verweigert worden ist, es sei denn, die betreffende Vertragspartei bestimmt, dass das Einleiten von Ballastwasser von den betreffenden Schiffen die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze in Gebieten unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt oder unter der Hoheitsgewalt angrenzender oder sonstiger Staaten beeinträchtigen oder schädigen würde;
- e.
- Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln;
- f.
- Ballastwasser, das in geschlossenen Tanks ständig in Schiffen mitgeführt und nicht ins Meer eingeleitet wird.
3 In Bezug auf Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien die Vorschriften des Übereinkommens an, soweit dies nötig ist, um sicherzustellen, dass diesen Schiffen keine günstigere Behandlung zuteil wird.