1 Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2 Änderungen nach Prüfung innerhalb der Organisation:
- a.
- Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär vorgelegt, der ihn spätestens sechs Monate vor seiner Prüfung an die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation weiterleitet.
- b.
- Jeder nach Buchstabe a vorgelegte und weitergeleitete Änderungsvorschlag wird dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Alle Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.
- c.
- Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien im Ausschuss beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien anwesend ist.
- d.
- Nach Buchstabe c beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
- e.
- Eine Änderung gilt unter nachstehenden Voraussetzungen als angenommen:
- i)
- Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme notifiziert haben.
- ii)
- Eine Änderung der Anlage gilt entweder als mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung oder als an einem anderen vom Ausschuss festgelegten Tag als angenommen. Haben jedoch bis zu jenem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
- f.
- Eine Änderung tritt unter den nachstehenden Bedingungen in Kraft:
- i)
- Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens tritt für diejenigen Vertragsparteien, die erklärt haben, dass sie sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie gemäss Buchstabe e Ziffer i als angenommen gilt.
- ii)
- Eine Änderung der Anlage tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies trifft jedoch nicht zu für eine Vertragspartei, die:
- 1)
- ihren Einspruch gegen die Änderung gemäss Buchstabe e Ziffer ii notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgezogen hat; oder die
- 2)
- dem Generalsekretär vor dem Inkrafttreten der Änderung notifiziert hat, dass die betreffende Änderung für sie erst nach einer späteren Notifikation ihrer Annahme in Kraft tritt.
- g. i) Eine Vertragspartei, die eine Ablehnung nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 1 notifiziert hat, kann später dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die betreffende Änderung annimmt. Diese Änderung tritt für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation ihrer Annahme oder am Tag des Inkrafttretens der Änderung in Kraft, je nach dem, welcher Zeitpunkt später liegt.
- ii)
- Notifiziert eine Vertragspartei, die eine Notifikation im Sinne von Buchstabe f Ziffer ii Nummer 2 vorgenommen hat, im Hinblick auf eine Änderung dem Generalsekretär deren Annahme, so tritt diese Änderung für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation ihrer Annahme oder am Tag des Inkrafttretens der Änderung in Kraft, je nach dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
3 Änderung durch eine Konferenz:
- a)
- Auf Ersuchen einer Vertragspartei, dem mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien beitreten, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen ein.
- b)
- Eine von einer solchen Konferenz mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
- c)
- Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach Massgabe des in Absatz 2 Buchstabe e beschriebenen Verfahrens als angenommen und tritt nach Absatz 2 Buchstabe f dieses Artikels in Kraft.
4 Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung der Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.
5 Jede Notifikation im Sinne dieses Artikels erfolgt in schriftlicher Form an den Generalsekretär.
6 Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation:
- a)
- über jede Änderung, die in Kraft tritt, sowie über das Datum des Inkrafttretens allgemein und für jede einzelne Vertragspartei; sowie
- b)
- über jede nach diesem Artikels erfolgte Notifikation.