1 Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2 Änderungen nach Prüfung in der Organisation:
- a)
- Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Eine vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor ihrer Prüfung an die Vertragsparteien und an die Mitglieder der Organisation weiterleitet. Bei Vorschlägen zur Änderung der Anlage 1 ist vor ihrer Prüfung nach diesem Artikel wie in Artikel 6 vorgesehen zu verfahren.
- b)
- Eine nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben das Recht, sich an den Verhandlungen des Ausschusses zur Prüfung und Beschlussfassung zu beteiligen.
- c)
- Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der im Ausschuss anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen, vorausgesetzt, dass mindestens ein Drittel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sind.
- d)
- Nach Buchstabe c beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
- e)
- Eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als angenommen:
- i)
- Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme notifiziert haben.
- ii)
- Eine Änderung einer Anlage gilt nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung oder nach einem sonstigen vom Ausschuss festgesetzten Tag als angenommen. Notifizieren jedoch bis zu diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
- f)
- Eine Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in Kraft:
- i)
- Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens tritt für diejenigen Vertragsparteien, die erklärt haben, dass sie die Änderung angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als nach Buchstabe e Ziffer i angenommen gilt.
- ii)
- Eine Änderung der Anlage 1 tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies gilt nicht für eine Vertragspartei, die:
- 1.
- nach Buchstabe e Ziffer ii ihren Einspruch gegen die Änderung notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat;
- 2.
- dem Generalsekretär vor dem Inkrafttreten der Änderung notifiziert hat, dass die betreffende Änderung für sie erst nach einer späteren Notifikation ihrer Annahme in Kraft tritt;
- 3.
- bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen eine Erklärung abgegeben hat, wonach Änderungen der Anlage 1 für sie erst nach Notifikation ihrer Annahme der betreffenden Änderungen an den Generalsekretär in Kraft tritt.
- iii)
- Eine Änderung einer anderen als der Anlage 1 tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies gilt nicht für die Vertragsparteien, die nach Buchstabe e Ziffer ii ihren Einspruch gegen die Änderung notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben.
- g) i) Eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 1 oder nach Buchstabe f Ziffer iii einen Einspruch notifiziert hat, kann dem Generalsekretär später notifizieren, dass sie die Änderung annimmt. Die Änderung tritt für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
- ii)
- Notifiziert eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 2 eine Notifikation beziehungsweise nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 3 eine Erklärung abgegeben hat, dem Generalsekretär ihre Annahme einer Änderung, so tritt die betreffende Änderung für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
3 Änderung durch eine Konferenz:
- a)
- Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
- b)
- Eine von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
- c)
- Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe e als angenommen beziehungsweise tritt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe f in Kraft.
4 Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung einer Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.
5 Wird diesem Übereinkommen eine neue Anlage hinzugefügt, so erfolgen Vorschlag, Beschlussfassung und Inkrafttreten nach dem Verfahren, das für eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt.
6 Jede Notifikation oder Erklärung nach diesem Artikel hat in schriftlicher Form an den Generalsekretär zu erfolgen.
7 Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation:
- a)
- über jede Änderung, die in Kraft tritt, und über das Datum ihres Inkrafttretens allgemein und für jede einzelne Vertragspartei; sowie
- b)
- über jede nach diesem Artikel erfolgte Notifikation oder Erklärung.