(1) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
- a)
- Es veranstaltet die in den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
- b)
- es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 3, 4, 5, 6, 11 und 13 erhaltenen Informationen, der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden;
- c)
- es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
- d)
- es sorgt für die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen und schliesst insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmässigen und vertraglichen Vereinbarungen;
- e)
- es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in Verbindung;
- f)
- es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragsparteien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien weiter;
- g)
- es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen Informationen darüber, wo:
- –
- technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind
- –
- technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind
- –
- Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind
- –
- Ressourcen verfügbar sind,
- um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen:
- –
- Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationssystems
- –
- Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle
- –
- umweltgerechte Technologien in Bezug auf gefährliche Abfälle und andere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien
- –
- Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien
- –
- Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und
- –
- Gegenmassnahmen in Notfällen;
- h)
- es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder andere Abfälle umweltgerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariats;
- i)
- es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Verkehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede Information zu, die es über unerlaubten Verkehr erhalten hat;
- j)
- es arbeitet mit den Vertragsparteien und mit einschlägigen und zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staaten in einem Notfall Sachverständige und Ausrüstung zum Zweck der raschen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen; und
- k)
- es nimmt sonstige Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.
(2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen.
(3) Auf ihrer ersten Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auch eine Bewertung der Art und Weise vor, in der das vorläufige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und beschliesst die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten Strukturen.