34 | 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitglieder vertreten. Sie wird normalerweise alle fünf Jahre einberufen, jedoch darf der Zeitabstand zwischen den aufeinanderfolgenden Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten auf keinen Fall sechs Jahre überschreiten. |
35 | 2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten |
36 | - a)
- legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Union die im Artikel 4 dieses Vertrags aufgeführten Ziele verfolgen muss;
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37 | - b)
- prüft den Bericht des Verwaltungsrats über die Tätigkeit aller Organe der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
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38 | - c)
- erstellt die Grundlagen für das Budget der Union und setzt den Höchstbetrag ihrer Ausgaben für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat, einschliesslich des Programms der Konferenzen und Tagungen sowie jedes anderen mittelfristigen Planes, der vom Verwaltungsrat vorgelegt wird;
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39 | - d)
- erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest;
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40 | - e)
- prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig;
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41 | - f)
- wählt die Mitglieder der Union, die den Verwaltungsrat bilden sollen;
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42 | - g)
- wählt den Generalsekretär und den Vizegeneralsekretär und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest;
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43 | - h)
- wählt die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest;
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44 | - i)
- wählt die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest;
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45 | - j)
- revidiert den Vertrag, wenn sie es für nötig hält;
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46 | - k)
- schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und den übrigen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Verwaltungsrat im Namen der Union mit diesen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen;
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47 | - l)
- behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens.
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