1. Jede Vertragspartei hat das Recht, mittels diplomatischer Note ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen zu bezeichnen, um für diese Vertragspartei die vereinbarten Linien auf den in diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bedienen und eine Bezeichnung zurückzuziehen oder ein zuvor bezeichnetes Unternehmen durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen.5
2. Nachdem die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen innerhalb kürzester Frist dem so bezeichneten Unternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen, um die vereinbarten Linien zu betreiben, für welche das Unternehmen bezeichnet wurde.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chicago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
4. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder die ihr für die Ausübung der in Artikel II dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, wenn die genannte Vertragspartei nicht beweisen kann, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen.
5. Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie ganz oder teilweise aufnehmen, vorausgesetzt, dass für diese Linien Preise und allgemeine Beförderungsbedingungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels XI dieses Abkommens in Kraft sind.6
5 Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 (AS 2006 3345).
6 Fassung gemäss Art. 2 des Änderungsprotokolls vom 29. Jan. 2019, in Kraft seit 22. Juni 2021 (AS 2021 441).
1. Les autorités aéronautiques de chaque Partie contractante auront le droit de suspendre les autorisations mentionnées à l’art. III à l’égard de l’entreprise désignée par l’autre Partie contractante, de révoquer ces autorisations ou de les assortir de conditions, temporairement ou de façon permanente:
2. A moins qu’il ne soit indispensable d’agir immédiatement, afin d’empêcher de nouvelles infractions aux lois et règlements mentionnés ci‑dessus, les droits mentionnés au par. 1 du présent article ne seront exercés qu’après consultation avec l’autre Partie contractante, conformément à l’art. XIV.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.