1 Die belgische Regierung wird binnen zweier Jahre seit dem Tage der Zeichnung des Übereinkommens mit den Regierungen der Hohen vertragsschliessenden Teile, die sich zur Ratifikation bereit erklärt haben, in Verbindung treten, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob das Übereinkommen in Kraft gesetzt werden soll. Die Ratifikationsurkunden sollen in Brüssel zu einem Zeitpunkt hinterlegt werden, der zwischen den genannten Regierungen vereinbart werden wird. Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgelegt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Staaten und von dem belgischen Minister der auswärtigen Angelegenheit unterzeichnet wird.
2 Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden werden mittels einer schriftlichen, an die belgische Regierung gerichteten Anzeige unter Beifügung der Ratifikationsurkunde bewirkt.
3 Die belgische Regierung wird den Staaten, die dieses Übereinkommen gezeichnet haben oder ihm später beigetreten sind, alsbald auf diplomatischem Wege beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der ihnen beigefügten Ratifikationsurkunden mitteilen. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die belgische Regierung zugleich bekannt geben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
1 Les Etats non signataires pourront adhérer à la présente convention, qu’ils aient été ou non représentés à la conférence internationale de Bruxelles.
2 L’Etat qui désire adhérer notifie par écrit son intention au gouvernement belge, en lui transmettant l’acte d’adhésion, qui sera déposé dans les archives dudit gouvernement.
3 Le gouvernement belge transmettra immédiatement à tous les Etats signataires ou adhérents copie certifiée conforme de la notification ainsi que de l’acte d’adhésion en indiquant la date à laquelle il a reçu la notification.
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