A. Die Befugnisse der Agentur sind:
- 1.
- die Erforschung, Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen; auf Antrag hin zwischen ihren Mitgliedern die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen zu vermitteln; und alle Tätigkeiten auszuüben sowie alle Dienste zu leisten, die bei der Erforschung, Entwicklung oder praktischen Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke von Nutzen sind;
- 2.
- gemäss diesem Statut für Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zu sorgen, um den Bedürfnissen der Erforschung, Entwicklung und praktischen Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken einschliesslich der Erzeugung von elektrischer Energie nachzukommen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt;
- 3.
- den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über die Verwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern;
- 4.
- den Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftern und Sachverständigen auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie zu fördern;
- 5.
- diejenigen Sicherheitsmassregeln zu beschliessen und zu handhaben, welche Gewähr bieten, dass besonderes spaltbares und sonstiges Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen, die von der Agentur oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt werden; und Sicherheitsmassnahmen auf Antrag der Parteien auf jedwelches bilaterale oder multilaterale Übereinkommen oder, auf Antrag eines Staates, auf dessen gesamte Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden;
- 6.
- nach Rücksprache und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den interessierten Spezialorganisationen Sicherheitsnormen (auch in bezug auf Arbeitsbedingungen) zum Schutz der Gesundheit und zur Herabsetzung der Gefahr für Leben und Eigentum auf ein Mindestmass aufzustellen und zu beschliessen und für die Anwendung dieser Normen bei ihrer eigenen Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten zu sorgen, bei denen Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen verwendet werden, die von der Agentur oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Kontrolle oder Überwachung zur Verfügung gestellt wurden; auf Antrag der Parteien für die Anwendung dieser Normen auf Tätigkeiten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen oder, auf Antrag eines Staates, für die Anwendung dieser Normen auf die Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie zu sorgen;
- 7.
- Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben dienen, zu erwerben oder zu erstellen, wenn die ihr anderweitig im betreffenden Gebiet zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen unzulänglich oder nur zu ihr unbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfügbar sind.
B. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben
- 1.
- übt die Agentur ihre Tätigkeit im Einklang mit den dem Frieden und der internationalen Zusammenarbeit dienenden Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit deren Bestrebungen zur Förderung einer gesicherten Abrüstung in der ganzen Welt sowie in Übereinstimmung mit allen im Hinblick auf diese Bestrebungen geschlossenen internationalen Vereinbarungen aus;
- 2.
- richtet die Agentur eine Kontrolle über die Verwendung des ihr übergebenen besonderen spaltbaren Materials ein, um zu gewährleisten, dass dieses Material nur für friedliche Zwecke verwendet wird;
- 3.
- teilt die Agentur ihre Hilfsmittel so zu, dass eine wirksame Verwendung und ein möglichst grosser allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Welt sichergestellt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt zu beachten sind;
- 4.
- unterbreitet die Agentur alljährlich der Vollversammlung der Vereinten Nationen und, wenn Anlass hierzu besteht, dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit; sollten sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Fragen ergeben, die in den Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsrates fallen, so notifiziert dies die Agentur dem Sicherheitsrat als dem Organ, das die Hauptverantwortung für die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt; die Agentur kann ihrerseits die im Rahmen dieser Satzung statthaften Massnahmen, einschliesslich der in Artikel XII Buchstabe C, vorgesehen, treffen;
- 5.
- unterbreitet die Agentur dem Wirtschafts‑ und Sozialrat und anderen Organen der Vereinten Nationen Berichte über Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich dieser Organe fallen.
C. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Agentur ihre Hilfe gegenüber den Mitgliedern nicht von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit den Bestimmungen dieses Statuts unvereinbar sind.
D. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Statuts und der zwischen einem Staat oder einer Staatengruppe und der Agentur getroffenen Vereinbarungen, die in Einklang mit den Bestimmungen des Statuts stehen müssen, übt die Agentur ihre Tätigkeit unter gebührender Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus.