Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 199426, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
26 SR 0.632.20 Anhang 1A.1
26 RS 0.632.20, Annexe 1A.1
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