Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199425, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
25 SR 0.632.20 Anhang 1A.1
25 RS 0.632.20, Annexe 1A.1
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