Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Stellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.
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