Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.63 Zollwesen
Droit international 0.6 Finances 0.63 Douanes

0.631.252.52 Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (mit Unterzeichnungsprotokoll)

0.631.252.52 Convention douanière du 18 mai 1956 relative à l'importation temporaire de véhicules routiers commerciaux (avec protocole de signature)

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Art. 8

1 Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden als Carnets de passages en douane bezeichnet und müssen dem Vordruck der Anlage 1 zu diesem Abkommen entsprechen.

2 Wenn ein Carnet de passages en douane für ein Gebiet oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muss der ausstellende Verband dies auf dem Umschlagblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.

3 Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem Vordruck der Anlage 212 zu diesem Abkommen entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Ausweise entsprechend ihren Rechts‑ oder sonstigen Vorschriften verwenden.

4 Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht nach Artikel 7 von den ermächtigten Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach ihren Rechts‑ oder sonstigen Vorschriften festgesetzt werden.

5 Jede Vertragspartei übersendet den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die für ihr Gebiet gültig und nicht in den Anlagen zu diesem Abkommen enthalten sind.

12 Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183).

Art. 9

Les titres d’importation temporaires délivrés par les associations autorisées seront établis au nom des entreprises qui exploitent les véhicules et les importent temporairement.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.