Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.63 Zollwesen
Droit international 0.6 Finances 0.63 Douanes

0.631.252.52 Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (mit Unterzeichnungsprotokoll)

0.631.252.52 Convention douanière du 18 mai 1956 relative à l'importation temporaire de véhicules routiers commerciaux (avec protocole de signature)

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Art. 14

1 Ungeachtet der in Artikel 13 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Fahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

a.
die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
b.13
die Fahrzeuge unentgeltlich dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden; in diesem Fall wird dem Inhaber der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt oder
c.
die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

2 Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wieder ausgeführt werden, so wird die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

3 Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Massnahmen mit.

4 Ist das Fahrzeug oder der in den Papieren angegebene Gegenstand während der nicht von einer Privatperson veranlassten Beschlagnahme verloren gegangen oder gestohlen worden, so können keine Eingangsabgaben vom Inhaber der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr verlangt werden, der den Zollbehörden einen Nachweis über die Beschlagnahme vorlegen muss.14

13 Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183).

14 Eingefügt. durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183).

Art. 15

Les bénéficiaires de l’importation temporaire auront le droit d’importer autant de fois que de besoin, pendant la durée de validité des titres d’importation temporaire, les véhicules qui font l’objet de ces titres, sous la réserve de faire constater chaque passage (entrée et sortie), si les autorités douanières l’exigent, par un visa des agents de douane intéressés. Toutefois, il pourra être émis des titres valables pour un seul voyage.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.