(1) Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an.
(2) Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Vollstreckungsersuchens festgestellt wird.
(La présente annexe ne contient pas d’art. 12.)
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