1. Im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind,
- a)
- die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen zur entscheidenden Strategie bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu machen;
- b)
- im Geist der Solidarität und Partnerschaft auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses die regionale Zusammenarbeit und Integration im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu fördern;
- c)
- bestehende mit Wüstenbildung und Dürre befasste Institutionen zu straffen und zu stärken sowie gegebenenfalls andere bestehende Institutionen einzubeziehen, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen und eine wirksamere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen;
- d)
- untereinander den Austausch von Informationen über geeignete Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen zu fördern;
- e)
- Katastrophenpläne zur Milderung von Dürrefolgen in Gebieten zu entwickeln, die durch Wüstenbildung und/oder Dürre geschädigt sind.
2. Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens genannten allgemeinen und besonderen Verpflichtungen bemühen sich die Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind,
- a)
- im Einklang mit ihren nationalen Bedingungen und Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel aus ihren Staatshaushalten bereitzustellen und dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass Afrika dem Thema Wüstenbildung und/oder Dürre neuerdings hohen Vorrang einräumt;
- b)
- die derzeitigen Reformen in Richtung auf eine stärkere Dezentralisierung und eine Erweiterung des Kreises der Besitzer von Ressourcen fortzuführen und zu stärken sowie die Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften auszubauen;
- c)
- neue, zusätzliche nationale finanzielle Mittel zu bestimmen und aufzubringen sowie bestehende nationale Möglichkeiten und Einrichtungen zur Aufbringung finanzieller Mittel in dem betreffenden Land vordringlich zu erweitern.