Internationales Recht 0.4 Schule - Wissenschaft - Kultur 0.44 Sprache. Kunst. Kultur
Droit international 0.4 École - Science - Culture 0.44 Langues. Arts. Culture

0.444.2 Übereinkommen vom 2. November 2001 über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes

0.444.2 Convention du 2 novembre 2001 sur la protection du patrimoine culturel subaquatique

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Art. 35 Verbindliche Wortlaute

Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Paris am 6. November 2001 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der einunddreissigsten Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in Artikel 26 bezeichneten Staaten und Hoheitsgebieten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Art. 35 Textes faisant foi

La présente Convention est établie en anglais, arabe, chinois, espagnol, français et russe, les six textes faisant également foi.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.