Der Inhaber oder die Inhaberin eines an einer Hochschule des einen Vertragsstaates erworbenen Titels ist berechtigt, diesen im anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate, in dem er verliehen wurde, auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.
Mit dem Recht, einen akademischen Titel zu führen, ist kein unmittelbarer Anspruch auf Berufs- und Standesrechte verbunden.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.