Das Ersuchen um Überstellung und die diesbezüglichen Unterlagen, die von einer Partei nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, sind vom Formerfordernis der Beglaubigung sowie von jeglichen weiteren Formerfordernissen befreit und werden in der Sprache des übermittelnden Staats unterbreitet, mit einer Übersetzung in die Sprache des Empfängerstaates.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.