1. Schliesst eine der Vertragsparteien mit einem dritten Staat Vereinbarungen über die Überstellung von verurteilten Personen ab, so hat die andere Partei die Durchlieferung von verurteilten Personen durch ihr Hoheitsgebiet nach diesen Vereinbarungen zu erleichtern.
2. Die Vertragspartei kann die Durchlieferung indessen verweigern, wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer Staatsangehörigen handelt oder wenn die Straftat, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt.
3. Die Partei, welche die Überstellung beabsichtigt, muss die andere Partei zuvor darüber benachrichtigen.
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