Internationales Recht 0.1 Internationales Recht im Allgemeinen 0.19 Diplomatische und konsularische Beziehungen. Sondermissionen. Internationale Organisationen. Regelung von Streitigkeiten. Weitergeltung von Verträgen
Droit international 0.1 Droit international public général 0.19 Relations diplomatiques et consulaires. Missions spéciales. Organisations internationales. Règlements des conflits. Reconduction d'accords

0.192.110.978.47 Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für Mobile Satellitenkommunikation

0.192.110.978.47 Protocole du 1er décembre 1981 sur les privilèges et immunités de l'Organisation internationale de télécommunications mobiles par satellites

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Art. 2 Immunität der Inmarsat von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung


1)  Sofern die Organisation im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, geniesst sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen:

a)
hinsichtlich jeglicher kommerziellen Tätigkeit;
b)
im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für die Organisation betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
c)
im Fall der durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschliesslich Versorgungsansprüchen, welche die Organisation einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet;
d)
im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der Organisation angestrengten gerichtlichen Verfahren steht.

2)  Ungeachtet des Absatzes 1 darf gegen die Organisation keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden.

3)  Die Vermögenswerte und Guthaben der Organisation, gleichgültig wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung, sei es durch Massnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, ausser im Hinblick auf:

a)
eine Pfändung oder Vollstreckung zur Erfüllung einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, die mit irgendeinem nach Absatz 1 gegen die Organisation angestrengten Verfahren in Zusammenhang steht;
b)
jede in Übereinstimmung mit dem Recht des betreffenden Staates ergriffene Massnahme, die zur Verhinderung und Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für die Organisation betriebene Kraftfahrzeuge oder sonstige Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich ist;
c)
eine Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse und gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, sofern diese Enteignung die Aufgaben und die Geschäftstätigkeit der Organisation nicht beeinträchtigt.

Art. 3 Inviolabilité des archives

Les archives de l’Organisation sont inviolables, où qu’elles se trouvent et quel qu’en soit le détenteur.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.