(1) Sofern Personendaten zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Abkommens mitgeteilt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem internationalen Recht zu erfassen, zu behandeln und zu schützen. Insbesondere die folgenden Prinzipien sind einzuhalten:
- a)
- Die Partei, welche die Daten erhält, hat die Daten nur zu dem im vorliegenden Abkommen festgesetzten Zweck und unter dem von der übermittelten Partei festgesetzten Bedingungen zu verwenden.
- b)
- Auf Antrag hat die Partei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Partei über die beabsichtigte Verwendung der Daten zu informieren.
- c)
- Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und verwendet werden. Die Weitergabe an andere Stellen bedarf der schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Partei.
- d)
- Die übermittelnde Partei ist gehalten, sich von der Richtigkeit der Daten sowie von der Notwendigkeit und der Angemessenheit im Verhältnis zu dem mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Die übermittelnde Partei hat die nach eigenem nationalem Recht geltenden Beschränkungen bezüglich der Datenübermittlung zu beachten. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, muss die Partei, welche die Daten erhält, unverzüglich benachrichtigt werden. In einem solchen Fall hat die Partei, welche die Daten erhält, die erforderliche Richtigstellung oder Vernichtung vorzunehmen.
- e)
- Die betreffende Person ist auf ihr Gesuch hin, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der um Information ersuchten Partei, in Kenntnis zu setzen über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über deren Verwendungszweck.
- f)
- Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck des vorliegenden Abkommens erfordert. Jede Vertragspartei hat die Daten einem geeigneten Gremium mit unabhängiger Kontrolle der Datenverarbeitung und -verwendung anzuvertrauen.
- g)
- Jede Partei ist gehalten, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Mitteilungen zu schützen.
(2) Personendaten, die in Bezug auf die Rückübernahme von Personen mitgeteilt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
- (a)
- Die Personalien der zu transferierenden Person und, wenn nötig, die ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Übernamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum- und ort, Geschlecht, aktuelle und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten),
- (b)
- Identitätskarte, Reisepass oder andere Ausweise, Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, etc.),
- (c)
- sonstige Details wie Fingerabdrücke und Photographien, die erforderlich sind, um die zu übergebende Person zu identifizieren oder um festzustellen, ob die Bedingungen für die Rückübernahme unter diesem Abkommen erfüllt wurden, sowie
- (d)
- Unterkünfte und Reisewege.