(1) Die ersuchte Partei hat unverzüglich und höchstens innerhalb von 20 Werktagen auf das Rückübernahmeersuchen der antragstellenden Partei zu antworten.
(2) Die ersuchte Partei hat Personen, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich und maximal innerhalb eines Monats zu übernehmen. Auf Antrag kann diese Frist so lange verlängert werden, wie es die Behandlung von rechtlichen Erfordernissen oder praktischen Schwierigkeiten erfordert. Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren schriftlich und im voraus das Datum des endgültigen Transfers.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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