(Art. 123, 124 FinfraG)
1 Gesuche um Vorabentscheid (Art. 21) sowie um Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 26) haben eine Sachverhaltsdarstellung, einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung ist mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren und hat sämtliche Angaben nach Artikel 22 zu enthalten.
2 Die Offenlegungsstelle erlässt gegenüber Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen Empfehlungen; diese sind zu begründen und auch der FINMA mitzuteilen.
3 Die Offenlegungsstelle kann ihre Empfehlungen der Gesellschaft zustellen. Vorbehalten bleiben wesentliche Interessen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, namentlich Geschäftsgeheimnisse.
4 Die FINMA erlässt eine Verfügung, wenn:
5 Will die FINMA selber in der Sache entscheiden, so erklärt sie dies innert fünf Börsentagen.
6 Die Ablehnung einer Empfehlung hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin innert fünf Börsentagen mit einer Eingabe an die FINMA zu begründen. Die FINMA kann diese Frist für die Begründung auf Gesuch hin verlängern.
7 In den Fällen nach Absatz 4 eröffnet die FINMA unverzüglich ein Verfahren und zeigt dies der Offenlegungsstelle sowie den Parteien an. Gleichzeitig fordert sie die Offenlegungsstelle auf, ihre Akten vorzulegen.
(Art. 123, 124 FinMIA)
1 Requests for a preliminary ruling (Art. 21) and for exemptions or easing provisions (Art. 26) must contain the relevant facts, motion and statement of reasons. The facts must be documented appropriately and have to include all the details outlined in Article 22.
2 The disclosure office issues recommendations to the applicants; these must be substantiated and submitted to FINMA.
3 The disclosure office may address its recommendations to the company. Fundamental interests of the applicant, such as business secrets, remain reserved.
4 FINMA issues a decision, if:
5 If FINMA wishes to decide on the matter itself, it shall make its intentions known within five trading days.
6 A rejected recommendation must be substantiated by the applicant in a submission to FINMA within five trading days. FINMA may extend this deadline on request.
7 In cases under paragraph 4, FINMA shall immediately initiate proceedings and inform the disclosure office and parties to that effect. It shall also instruct the disclosure office to submit its files.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.