1 Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201882 wird von einer oder mehreren Aufsichtsorganisationen mit Sitz in der Schweiz ausgeübt.83
2 Die Aufsichtsorganisation bedarf vor der Aufnahme ihrer Aufsichtstätigkeit einer Bewilligung der FINMA und wird von ihr beaufsichtigt.
3 Die Aufsichtsorganisation kann auch Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199784 (GwG) hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach GwG beaufsichtigen, sofern sie über eine Anerkennung als Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG verfügt.
4 Ist sie nach Absatz 3 auch als Selbstregulierungsorganisation tätig, sorgt sie dafür, dass dies gegen aussen jederzeit erkennbar ist.
83 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 656; BBl 2019 5451).
1 The supervisory organisation must effectively be managed from Switzerland.
2 It must have appropriate management rules and be organised in such a manner that it can fulfil its duties in accordance with this Act.
3 It must have the financial and personnel resources necessary to perform its tasks.
4 It must have a management board as the operational body.
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