(Art. 91 KAG)
1 Die Gesamtrechnung der SICAV besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang gemäss OR44 und umfasst die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und
-aktionäre und das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre.
2 Für die Erstellung der Bilanz und der Erfolgsrechnung sind die Positionen der Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre zu addieren. Die Gliederung richtet sich dabei nach den Artikeln 94–96.
3 Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist in der Bilanz und der Erfolgsrechnung separat auszuweisen. Die Gliederung der Positionen richtet sich für die Anlagen nach den Artikeln 94–96 und für das Betriebsvermögen nach den Artikeln 959, 959a und 959b OR sinngemäss.
4 Die Gesamtrechnung der SICAV ist nach Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre, Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und Gesamtvermögen der SICAV zu gliedern.
5 Die Angaben nach Artikel 97 Absatz 5 sind zusätzlich in der Gesamtrechnung offenzulegen.
(Art. 91 CISA)
1 The overall accounts of a SICAV consist of the balance sheet, profit and loss account and the notes pursuant to the CO44 and include the investors' assets and the shareholders' assets.
2 For the purpose of preparing the balance sheet and profit and loss account, the positions constituting the investors' assets must be aggregated. Classification is in accordance with Articles 94–96.
3 The shareholders’ assets must be disclosed separately in the balance sheet and profit and loss account. Items are broken down mutatis mutandis in accordance with Articles 94–96 in the case of investments, and Article 959, 959a and 959b CO in the case of business assets.
4 The overall accounts of a SICAV must be structured into investors' assets, the shareholders' assets and the overall assets of the SICAV.
5 The information stated in Article 97 paragraph 5 must also be disclosed in the overall financial statement.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.