Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 63 Absatz 1, 95 und 97 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27. März 20092,
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 20093,
beschliesst:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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