1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
- a.
- der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
- b.
- der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
- c.
- die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
- d.
- die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
- e.
- ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
- f.
- ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
- g.
- der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
- h.
- der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
- a.
- eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
- b.
- eine ausgeglichene Düngerbilanz;
- c.
- einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
- d.
- die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
- e.
- eine geregelte Fruchtfolge;
- f.
- einen geeigneten Bodenschutz;
- g.
- eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3 Der Bundesrat:
- a.
- konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
- b.
- legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e–h fest;
- c.
- kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
- d.
- kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
- e.
- kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
- f.
- bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.