1 Die Aufbereitung von gebrauchten Einmalprodukten und deren Weiterverwendung ist verboten.
2 Die Verwendung und das Bereitstellen auf dem Markt von im Ausland gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EU-MDR114 aufbereiteten Einmalprodukten sind verboten.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.