Bei Programmen deren Verbreitung nicht nach den Artikeln 59 und 60 geregelt ist, entscheidet die Fernmeldedienstanbieterin nach Massgabe der Kapazitäten, die ihr für die Programmverbreitung zur Verfügung stehen. Bei der Abgeltung des Aufwandes für die Verbreitung kann insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen der Verbreitungsdienstleistung für den Programmveranstalter berücksichtigt werden.
In the case of the broadcasting of programme services not regulated by Articles 59 and 60, the telecommunications service provider decides on the basis of its capacities for transmitting programme services. In particular, the economic benefit of the broadcasting service to the broadcaster may be taken into account in the payment of the broadcasting costs.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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