1 Die Registerbetreiberin veröffentlicht in der RDDS-Datenbank (WHOIS) die Daten, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind.
2 Sie kann dort folgende Daten veröffentlichen:
3 Sie stellt Suchfunktionalitäten für die RDDS-Datenbank (WHOIS) zur Verfügung, die sich auf Kriterien wie Domain-Name, mit dessen Verwaltung beauftragter Registrar oder Bezeichnung des Namensservers stützen.
4 Sie gewährt jeder Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse hat, Zugang zu den in der RDDS-Datenbank (WHOIS) enthaltenen Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens. Sie kann für den Zugang eine Vergütung nach den Regeln und Gebühren, die auf internationaler Ebene angewendet werden, verlangen, sofern kein anderer Erlass den kostenlosen Zugang vorsieht.
5 Der Registrar stellt nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, den Zugang zu den Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, in deren oder dessen Auftrag er tätig ist, nach Absatz 4 sicher.
6 Die Modalitäten und Verfahren für den Zugang nach den Absätzen 4 und 5 müssen den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, entsprechen. Das BAKOM kann zusätzliche Modalitäten und Verfahren vorschreiben und die Höhe der Vergütung für den Zugang im Einzelfall festlegen.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).
1 The registry shall publish in the RDDS database (WHOIS) the data that are required in accordance with the rules that apply at international level.
2 It may publish the following data there:
4 It shall grant any person that has an overriding legitimate interest access to the personal data of the holder of the domain name concerned that are in RDDS database (WHOIS). It may request a fee for access in accordance with the rules and fees that apply at international level unless other legislation provides for access free of charge.
5 The registrar shall, in accordance with the rules that apply at international level, ensure access to the personal data of the holder of the domain name concerned on whose behalf it is acting, in accordance with paragraph 4.
47 Amended by No I of the O of 18 Nov. 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 6251).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.