1 Der Dienst ÜPF zeichnet zu Beweiszwecken die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben geführten Telefonate auf.
2 Allfällige Auswertungen der Aufzeichnungen werden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Dienstes ÜPF vorgenommen.
3 Die aufgezeichneten Telefonate werden zwei Jahre durch den Dienst ÜPF aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten.
1 The PTSS shall record as evidence the telephone calls made in connection with its duties.
2 Any evaluations of the recording shall be carried out by Data Protection Commissioner or the PTSS Data Protection Commissioner.
3 The PTTS shall retain the recorded telephone calls for two years and thereafter destroy the recordings.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.