1 Jedem Gerät müssen folgende Informationen beigefügt werden:
2 Die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegebenenfalls auch auf der Verpackung anzubringen.
3 Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein.
4 Die Informationen müssen für die Endnutzerinnen und Endnutzer verständlich und in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.
1 Every apparatus must carry the following information:
2 The information in accordance with paragraph 1 letter b must if applicable be provided on the packaging as well.
3 The information required to enable apparatus to be used in accordance with its intended purpose must be included in the instructions accompanying the apparatus.
4 The information must be provided in an understandable manner in the official language of the point of sale. In bilingual places, it must be provided in both official languages.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.