Die eingezogenen Vermögenswerte oder die Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200452 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 als Art. 36c des Atomgesetzes vom 23. Dez. 1959 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).
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