Landesrecht 7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 73 Energie
Internal Law 7 Public works - Energy - Transport 73 Energy

732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)

732.1 Nuclear Energy Act of 21 March 2003 (NEA)

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Art. 93 Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen, den Zutritt zu den Geschäftsräumen und die Einsicht in Unterlagen nach Artikel 73 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht;
b.
eine Meldepflicht, eine Pflicht zu Kontrolle und Buchführung oder eine Dokumentationspflicht nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung verletzt;
c.
auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

Art. 94 Offences in commercial enterprises

For offences in accordance with this Act, Article 6 of the Federal Act of 22 March 197448 on Administrative Criminal Law applies.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.