1 Mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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