1 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten.
2 Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich ist.
3 Die Daten können elektronisch aufbewahrt werden.
42 Repealed by Annex No 70 of the Federal Administrative Court Act of 17 June 2005, with effect from 1 Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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