1 Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 ausstossen darf.
2 Der Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2018–2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend.
3 Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 Prozent. Die Mehrleistungen der Jahre 2008–2012 werden nicht berücksichtigt.
4 Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.
1 Installation operators that had no right to attestations under Article 12 in 2019 and the fell below the reduction course in 2020 by more than 30 per cent shall not receive any attestations under Article 12 for 2020. The foregoing does not apply to cases in which the operator proves that the failure to comply with the reduction course resulted from implementing measures to reduce greenhouse gas emissions.
2 The FOEN shall adjust the emissions target under Article 67 and the measures target under Article 68 for 2020 in the event of the operator failing to maintain the reduction course only as a result of the procurement of heating or cooling from a third party or of the closure of an installation.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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