Landesrecht 6 Finanzen 64 Steuern
Internal Law 6 Finance 64 Taxation

641.711 Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

641.711 Ordinance of 30 November 2012 for the Reduction of CO2 Emissions (CO2 Ordinance)

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Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.

2 Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.

3 Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.

Art. 101 Document retention

All documents relevant to the refund are to be retained for five years and submitted to the FOCBS if requested.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.