1 Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch.
2 Es prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen erforderlich ist, führt das BAFU beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch.
3 Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über die Ausstellung von Bescheinigungen.
4 Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.
5 Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung umgesetzt werden müssen.
6 Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistung ausgestellt.
7 Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden der gesuchstellenden Person nur bescheinigt, wenn diese nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 des Energiegesetzes vom 30. September 201620 (EnG) zurückzuführen sind.
8 Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
1 The FOEN shall check the monitoring report and the corresponding verification report. Where required in order to issue attestations, the FOEN shall conduct further enquiries relating to the applicant.
2 When issuing international attestations, it shall also check the recognition of the carry-over of emission reductions or the increase in the carbon sink effect by the partner state. If required in order to issue international attestations, the FOEN shall also conduct further enquiries in the partner state.
3 It shall decide whether to issue attestations on the basis of the information mentioned in paragraphs 1 and 2.
4 Attestations for projects and programmes shall be issued for the extent to which emission reductions or the increase in the carbon sink effect have demonstrably been achieved up to the end of the crediting period.
5 For projects that have not yet been implemented in programmes, no attestations shall be issued if an amendment of applicable statutory provisions leads to a situation where the measures for reducing emissions or increasing the carbon sink effect planned in the programme must be implemented.
6 The attestations shall be issued to the extent of the proven entire annual reduction in emissions or increase in the carbon sink effect.
7
8 The added ecological value of the emission reductions or the increase in the carbon sink effect shall be compensated for by issuing attestations. If the added ecological value has already been compensated for, no attestations are issued.
19 Amended by No I of the O of 4 May 2022, in force since 1 June 2022 (AS 2022 311).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.