1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
2 Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerkennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz 1 genannten Staaten ergangen sind.
1 The acknowledgment made abroad is recognised in Switzerland, if it is valid in the state of the child’s habitual residence, in the child’s state of citizenship, or in the state of domicile or the state of citizenship of the mother or the father.
2 Foreign decisions on the challenge of an acknowledgment are recognised in Switzerland if they were rendered in one of the states mentioned in paragraph 1.
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