1 Auf den Inhaber lautende Aktien und Interimsscheine, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Artikel 683 und 688 Absätze 1 und 3 nicht.
2 Das Rechtsverhältnis der Zeichner und Erwerber dieser Aktien richtet sich nach dem bisherigen Rechte.
900 Repealed by No I No c of the Annex to the IPLA of 18 Dec. 1987, with effect from 1 Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).
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