1 Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregisterämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen.
3 Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei.
1 Entries in the commercial register must be true and must neither be misleading nor contrary to any public interest.
2 Recording in the commercial register is based on an application. Documents must be provided in support of the information to be recorded.
3 Entries may be made based on a judgment or ruling of a court or an administrative authority or ex officio.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.