1 Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.
2 Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.
3 Die andern Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiter zu führen.
1 Contributions to the partnership do not simply revert to those who made them in the liquidation that the partners must carry out after the partnership is dissolved.
2 However, each partner is entitled to the value for which his contribution was accepted.
3 Where no such value was determined, his claim is for the value of the contribution at the time it was made.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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