1 Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.
2 Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.
3 Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.
Games of chance in casinos give rise to claims where they take place in a casino licensed by the competent authority.
270 Inserted by Annex No 5 to the Gambling Act of 18 Dec. 1998, in force since 1 April 2000 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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