1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
2 Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt.
3 Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürgschaften sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für periodisch wiederkehrende Leistungen.
4 Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.
5 Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird.
6 Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frühern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfänder belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.
1 A contract of surety for a future obligation may be revoked by the surety at any time by means of a written declaration to the creditor, provided that the obligation has not yet arisen, where the principal debtor’s financial situation has substantially deteriorated since the contract was concluded or where it subsequently transpires that his financial situation is substantially worse than the surety had in good faith assumed. Contracts of surety for the performance of official and civil service obligations may no longer be revoked once the official or civil service relationship has come into being.
2 The surety is liable to compensate the creditor for any damage resulting from the fact that he relied in good faith on the contract of surety.
3 Where a contract of surety is concluded for a fixed term, the surety’s liability is extinguished if the creditor fails to assert his claim at law within four weeks of the expiry of such term and to pursue it without significant interruption.
4 Where the obligation is not due at that juncture, the surety may exempt himself from liability only by furnishing real security.
5 If he fails to do so, the contract of surety remains valid, subject to the provision governing the maximum duration of contracts of surety, as if the agreed duration had been until the obligation falls due.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.