1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.
2 Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen.
Where two or more persons, with a view to protecting their rights, deposit an object whose legal status is disputed or uncertain in bailment with a third party (official receiver), the latter may return it only with the consent of the interested parties or as directed by the court.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.