1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2 Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
1 Where several persons conclude a mandate as mandators, they are jointly and severally liable to the mandatee.
2 Where several persons conclude a mandate as mandatees, they are jointly and severally liable to the mandator and, save to the extent they are authorised to delegate to third parties, may commit the mandator only through joint action.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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