1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
2 Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.
3 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.
1 The seller is obliged to transfer the purchased goods to the buyer free from any rights enforceable by third parties against the buyer that already exist at the time the contract is concluded.
2 Where on conclusion of the contract the buyer was aware of the existence of such rights, the seller is not bound unless by any express warranty given.
3 Any agreement to exclude or limit the warranty obligation is void if the seller has intentionally omitted to mention the right of a third party.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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